Satzung der Schäfergruppe Bretten e.V.

Vorwort:

Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird in der nachfolgenden Satzung der Schäfergruppe Bretten e.V. auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Schäfergruppe Bretten e.V.
    2. Er hat den Sitz in 75015 Bretten und ist in das Vereinsregister (VR240250) beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziel

    1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Schäferbrauchtums und das Bewahren der Tradition und des historischen Brauchtums der Schäferstadt Bretten
    2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit dem Tragen historischer Gewänder, der Darbietung von Tänzen, der Zuschaustellung des Schäferhandwerks und Teilnahme an historischen Festen und Veranstaltungen.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele

§3 Mitgliedschaft

    1. Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft besteht zunächst ein Jahr auf Probe. Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
    2. Ordentliche Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und der Verfolgung und Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins. Sie sind berechtigt den Verein im Schäfergewand nach außen darzustellen. Jedes ordentliche aktive Mitglied hat Rede-, Anhörungs- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie verpflichten sich die Vorgaben der Dokumente -Rechte und Pflichten eines Schäfers und der Gewandordnung-einzuhalten.
    3. Passive Mitglieder beteiligen sich auf bestimmte Zeit oder dauerhaft nicht aktiv am Vereinsleben. Sie sind nicht berechtigt den Verein im Schäfergewand nach außen darzustellen. Jedes passive Mitglied hat Rede- und Anhörungsrecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
    4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Vereins und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
    5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Vorstandschaft Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§4 Aufnahme

    1. Die Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied muss bei diesem gesondert beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, bei Ablehnung ist er nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Bei minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Antragstellern muss der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
    2. Die Aufnahme in den Verein als passives Mitglied muss bei diesem gesondert beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller aktives Mitglied des Vereins war oder den Verein unterstützen möchte. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist er nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

§5 Beiträge

    1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen ordentlichen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung festlegt wird.
    2. Die Beiträge für aktive Mitglieder und passive Mitglieder können unterschiedlich sein.
    3. Die Zahlung erfolgt im Voraus SEPA-Lastschriftverfahren, Dauerauftrag oder Einzelüberweisung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Beendigung der aktiven wie passiven Mitgliedschaft im Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
    2. Ein Mitglied kann vom Vorstand ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn:
      • das Mitglied verstorben ist
      • das Mitglied, nach erfolgter 3. schriftlicher Mahnung den fälligen Betrag, aus Mitgliedsbeiträgen oder anderen Umlagen nicht beglichen hat
      • die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint
    3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Die Vorstandschaft

§8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche aktive Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig,
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
    3. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegeben Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete oder ungültige Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    4. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
      • Satzungsänderung Vorgabe $33 BGB
      • die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
      • Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
      • Antrag auf Auflösung des Vereins Vorgabe $41 BGB
    5. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl muss geheim abgestimmt werden.
    6. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
    7. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem ordentlichen aktiven Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
    8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§11 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Nr. Titel Funktion
1 Vorsitzender  
2 Schriftführer  
3 Schatzmeister  
bei Bedarf können noch bis zu 12 weitere Beisitzer gewählt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll möglichst eine ungerade Anzahl sein
5 1. Beisitzer Stellvertretender Vorsitzender
6 2. Beisitzer Peter und Paul
7 3. Beisitzer Lager und Geräte
8 4. Beisitzer Aktivitäten, Ausschuss
9 5. Beisitzer Archiv
10 6. Beisitzer Tanz
11 7. Beisitzer Jugend
12 8. Beisitzer IT/Webseite/Social Media
13 9. Beisitzer MAK
14 10. Beisitzer  
15 11. Beisitzer  
16 12. Beisitzer  
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
    2. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand besteht aus den in § 11 Ziffer 1 genannten Personen Nr. 5 – 15.
    3. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
    5. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Er ist dabei befugt, ein frei gewordenes Amt vorübergehend mit einem anderen Amt zu vereinigen.
    6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
      1. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
        • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
        • dass die zu einer Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind
        • dass die zu einer Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
        • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind
        • der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
        • seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
      2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
      3. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§15 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
    2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§16 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung verfällt das verbleibende Vermögen an eine, von den Liquidatoren zu bestimmende, gemeinnützige soziale Einrichtung.


§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Bretten.